Nachlassplanung

Begünstigung des Ehepartners

Dominik Nussbaumer
«Der Wunsch nach finanzieller Absicherung des Ehepartners ist einer der Hauptgründe, weshalb die Trafina für eine Beratung bei der Nachlassplanung in Anspruch genommen wird.» Dominik Nussbaumer, Geschäftsleitung, Partner

Bei der Nachlassplanung von Ehepaaren steht oft der Wunsch im Vordergrund, den überlebenden Ehepartner finanziell abzusichern. Im folgenden Beitrag geben wir einen Überblick, welche Möglichkeiten verheiratete Paare haben, um den überlebenden Ehepartner gegenüber den anderen Erben, in der Regel die Kinder, besser zu stellen.

Wenn Eheleute den Wunsch äussern, sich für den Todesfall gegenseitig zu begünstigen, dann geht es in der Regel nicht darum, andere Erben zu benachteiligen, sondern die Eheleute möchten sicherstellen, dass der überlebende Ehepartner - aus finanzieller Sicht betrachtet - sein gewohntes Leben fortsetzen kann. Der meist erwähnte Fall betrifft wohl das gemeinsame Eigenheim. Der überlebende Ehepartner soll auf keinen Fall das Haus oder die Wohnung verkaufen müssen, nur um andere Erben auszubezahlen.

Treffen Ehepaare keine Vorkehrungen für den Todesfall, so wird ihr Vermögen nach den gesetzlichen Regeln verteilt. Die gesetzliche Erbfolge weist dem überlebenden Ehepartner allerdings nicht automatisch einen so grossen Teil wie möglich am Nachlass zu. Möchte man den überlebenden Ehegatten gegenüber anderen Erben begünstigt, so braucht es dafür ein aktives Tätigwerden der Eheleute.

Ausgangspunkt der ehelichen Nachlassplanung ist dabei nicht das Erbrecht, sondern das Familienrecht bzw. das sog. Ehegüterrecht. Gilt es doch zu unterschieden zwischen dem ehelichen Vermögen und dem Nachlassvermögen. Auch wenn Eheleute in aller Regel eine gemeinsame Steuererklärung ausfüllen bedeutet dies nicht, dass das darin ausgewiesene Vermögen auch automatisch beiden Ehepartner gehört. Bevor also der Nachlass definiert werden kann, muss zuerst festgelegt werden, welche Vermögenswerte aus dem ehelichen Vermögen, welchem Ehepartner zuzuordnen sind. Dieses Auseinanderdividieren des ehelichen Vermögens wird juristisch als güterrechtliche Auseinandersetzung bezeichnet und richtet sich nach dem familienrechtlichen Güterrecht bzw. dem sog. «Güterstand» der Eheleute.

Güterstand

Für Ehepaare, die nichts anderes vereinbaren, gilt automatisch der Güterstand der «Errungenschaftsbeteiligung». Bei diesem Güterstand wird das eheliche Vermögen in «Eigengut» und «Errungenschaft» aufgeteilt.

Das Eigengut umfasst alles, was ein Ehegatte in die Ehe einbringt bzw. während der Ehe erbt oder geschenkt erhält sowie den Wertzuwachs auf den entsprechenden Vermögenswerten. Zur Errungenschaft wird alles gezählt, was die Eheleute während ihrer Ehe erwirtschaften (Ersparnisse aus Arbeitseinkommen inkl. Folgeerträgen sowie die Erträge aus dem Eigengut). Während das Eigengut beim jeweiligen Ehepartner verbleibt, gehört die Errungenschaft beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen.

Neben der Errungenschaftsbeteiligung können die Eheleute mittels Ehevertrages zwei weitere Güterstände vereinbaren: die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Etwas salopp kann man sagen: Bei der Gütertrennung behält jeder seins für sich, bei der Gütergemeinschaft gehört alles beiden zusammen.

Güterechtliche Auseinandersetzung

Verstirbt ein Ehepartner, ist daher zuerst einmal abzuklären, wem, was gehört. Das eheliche Vermögen wird wie bei einer Scheidung auseinanderdividiert. Rechtlich spricht man von der güterrechtlichen Auseinandersetzung.

Lebten die Eheleute unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, so erhält der überlebende Ehegatte durch die güterrechtliche Auseinandersetzung sein Eigengut sowie die Hälfte der Errungenschaft. In den Nachlass fallen somit nur die andere Hälfte der Errungenschaft und das Eigengut des verstorbenen Ehepartners. Nachlass und eheliches Vermögen sind bei der Errungenschaftsbeteiligung folglich nicht deckungsgleich. Was dem überlebenden Ehegatten aus Güterrecht zusteht, gehört ihm alleine und die anderen Erben haben keinen Anspruch auf diesen Teil.

Erbquoten

Ist die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten erfolgt, ist auch die Höhe des Nachlasses bestimmt und erst jetzt stellt sich die Frage, wer wie viel vom Nachlass erhält. Die Beantwortung dieser Frage ist von diversen Faktoren abhängig. Neben den tatsächlichen Verwandtschafts- und Familienverhältnissen ist entscheidend, ob und was für testamentarische bzw. erbvertragliche Regelungen vorliegen. Im Folgenden wird primär auf die Situation eingegangen, wo neben dem überlebenden Ehegatten gemeinsame Kinder der Eheleute als Erben vorhanden sind. Bei kinderlosen Ehepaaren ist die finanzielle Absicherung des Ehepartners durch spezielle Regelungen kaum je notwendig, da hier nur die Eltern des versterbenden Ehepartners bzw. deren Nachkommen von Gesetzes wegen Erben sind und diesen zudem kein Pflichtteil zusteht.

Gesetzliche Erbquoten bei gemeinsamen Nachkommen

Ohne testamentarische oder ehe-/erbvertragliche Regelungen stehen dem überlebenden Ehegatten und den Nachkommen des Verstorbenen je die Hälfte des Nachlasses zu. Bestand das eheliche Vermögen mehrheitlich aus Eigengut des Verstorbenen, so fliesst auch ein Grossteil des ehelichen Vermögens in den Nachlass, von dem der überlebende Ehepartner gemäss gesetzlicher Erbfolge «nur» die Hälfte erhält. Die andere Hälfte geht an die Kinder. In vielen Fällen ist dieser gesetzliche Verteilschlüssel nicht geeignet, die finanzielle Absicherung des überlebenden Ehepartners sicherzustellen. Die Eheleute müssen folglich noch zu Lebzeiten tätig werden, um sich für den Erbfall gegenseitig zu begünstigen.

Begünstigung des überlebenden Ehegattens

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den überlebende Ehepartner gegenüber den gemeinsamen Kindern besser zu stellen bzw. sog zu begünstigen.

Am einfachsten ist die Besserstellung des überlebenden Partners, wenn die Kinder freiwillig auf ihren Anteil verzichten (sog. «Erbverzicht») bis auch der überlebende Ehepartner verstirbt (oder wieder heiratet). Dies erfordert jedoch, dass die Kinder mit so einer Regelung einverstanden sind und bedarf derer aktiven Mitwirkung. Ein Erbverzicht muss in einem öffentlich beurkundeten Erbvertrag festgehalten werden, damit er rechtlich verbindlich ist.

Eine Begünstigung des Ehepartners lässt sich aber auch ohne Einbezug der Kinder erreichen, wenn dafür in gewissen Fällen allerdings auch ein öffentlich beurkundeter Vertrag erforderlich ist.

Begünstigung mittels handschriftlichem Testament

Relativ einfach und ohne Mitwirkung Dritter können sich Eheleute gegenseitig durch das Abfassen eines von Hand geschriebenen Testamentes begünstigen, indem sie darin festlegen, dass die Kinder nur den Pflichtteil erhalten sollen. Den Kindern steht dann nur noch ein Viertel des Nachlasses (anstatt der Hälfte), dem überlebenden Ehepartner dafür neu drei Viertel des Nachlasses (anstatt der Hälfte) zu.

Ebenfalls in einem von Hand geschriebenen Testament können die Eheleute bestimmen, dass die Kinder auf den Pflichtteil herabgesetzt werden und der überlebenden Ehegatten die Nutzniessung zugewiesen erhält. Der überlebende Ehegatte erhält in diesem Fall zwar nur die Hälfte des Nachlasses zu Eigentum, die andere Hälfte jedoch zusätzlich zur Nutzniessung. Die Kinder gehen vorerst leer aus und erben nur das «nackte Eigentum». Bei dieser Lösung ist jedoch zu beachten, dass der überlebende Ehegatte über das mit der Nutzniessung belastete Vermögen nicht frei verfügen kann. Er muss dieses bewahren und es stehen ihm lediglich die Erträge (Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen, etc.) aus dem Vermögen zur freien Verfügung zu.

Von Hand geschrieben Testamente müssen für ihre Gültigkeit von Anfang bis Ende von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein. Beide Ehepartner müssen je ihr eigenes Testament aufsetzen. Gemeinsame Testamente sind ungültig. Verstösst ein Testament gegen gesetzliche Erbvorschriften, können die benachteiligten Erben es vor Gericht anfechten. Wird ein Testament, dass gegen gesetzliche Erbquoten verstösst nicht angefochten, gilt die Verfügung als akzeptiert und erlangt rechtliche Wirksamkeit.

Begünstigung mittels öffentlich beurkundetem Vertrag

Zusätzliche Möglichkeiten sich gegenseitig zu begünstigen erhalten die Eheleute, wenn sie erbrechtliche Regelungen mittels eines öffentlich beurkundeten Vertrages vereinbaren. Solche Verträge werden von einem Notar aufgesetzt und beide Ehepartner müssen den Vertrag im Beisein des Notars unterschreiben.

Mit einem öffentlich beurkundeten Vertrag können Eheleute mit dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren, dass der überlebende Ehepartner nicht nur die ihm zustehende Hälfte an der Errungenschaft, sondern zusätzlich auch noch die Hälfte des verstorbenen Ehepartners erhält. Es handelt sich hierbei um die sog. gegenseitige Vorschlagszuweisung. Der Nachlass besteht bei dieser Lösung dann nur noch aus dem Eigengut des verstorbenen Ehepartners. Diese Regelung kann ergänzt werden um die oben erwähnte Einräumung der Nutzniessung bzw. der Herabsetzung der Kinder auf die Pflichtteile.

Besteht das eheliche Vermögen zu einem grossen Teil aus dem Eigengut eines Ehepartners oder ist nur schwierig festzulegen, was genau zum Eigengut gehört, kann es sinnvoll sein, mittels Ehevertrages den Güterstand von der Errungenschaftsbeteiligung in eine Gütergemeinschaft zu wechseln. Je länger Paare zusammenleben, desto schwieriger wird in der Regel die Unterscheidung zwischen Eigengut und Errungenschaft. Bei der Gütergemeinschaft muss der überlebende Partner nicht nachweisen, was er in die Ehe eingebracht hat, da der Grossteil des Eigenguts zu Gesamtgut wird, das dann beiden Ehepartnern je zur Hälfte gehört.

Bei der Wahl der Gütergemeinschaft kann das Ehepaar zudem vereinbaren, dass das Gesamtgut vollständig dem überlebenden Partner zufällt. Hierfür ist allerdings die Mitwirkung der Kinder, da diese formal auf ihre Pflichtteile verzichten müssen. Verzichten die Kinder nicht auf den Pflichtteil, erhalten Sie einen Viertel des Nachlasses bzw. einen Achtel des ehelichen Vermögens (bzw. des Gesamtgutes).

Erbe der Kinder sichern

Die Meistbegünstigung des Ehepartners geht häufig zu Lasten der Kinder. Sie erhalten beim Tod des ersten Elternteils weniger, als ihnen gemäss gesetzlicher Erbfolge zusteht oder verzichtet sogar komplett auf ihr Erbe. Die Kinder trösten sich in der Regel damit, dass sie ihren vollen Erbanteil spätestens nach dem Tod des zweiten Elternteils bekommen.

Heiratet der überlebende Partner wieder, schmälert sich das Erbe der Kinder aber erheblich, weil der neue Ehepartner ebenfalls erbberechtigt ist. Eine solche ungewollte Benachteiligung der Kinder lässt sich mit einer Wiederverheiratungsklausel im Testament, Ehe- oder Erbvertrag verhindern. Man kann z.B. bestimmen, dass die Kinder bei einer Wiederverheiratung des überlebenden Partners den Betrag umgehend ausbezahlt erhalten, auf den sie beim Tod des ersten Elternteils gemäss gesetzlicher Erbfolge Anspruch gehabt hätten.

Fazit

Abschliessend lässt sich festhalten, dass den Eheleuten ein breites Spektrum an Möglichkeiten zur Verfügung steht, um sich im Todesfall gegenseitig finanziell Abzusichern. Eine Standardlösung gibt es jedoch nicht. Vielmehr gilt es die individuelle Situation jedes Ehepaares im Detail abzuklären und nach einer geeigneten Lösung zu suchen, welche den konkreten Vorstellungen und Wünschen der Eheleuten entspricht.

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Dominik Nussbaumer, 09. Oktober 2023