Abzüge für AHV-Beiträge auf dem Lohn sind allseits bekannt. Oft vergessen geht jedoch, dass auch bei freiwilliger Nichterwerbstätigkeit und Frühpensionierung Beiträge an die AHV geleistet werden müssen. Diese orientieren sich am Vermögen und können überraschend hoch ausfallen. Im folgenden Beitrag zeigt Martin Wegmüller auf, welche Regeln zur Anwendung gelangen und wie sich die AHV-Beiträge bei Nichterwerbstätigkeit und Frühpensionierung berechnen.
Die 1948 eingeführte AHV finanziert sich hauptsächlich durch Beiträge von Versicherten sowie von deren Arbeitgebern. Es ist wichtig zu beachten, dass auch Nichterwerbstätige – wie beispielsweise Hausfrauen, Hausmänner oder Studierende – zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet sind. Diese Pflicht tritt ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag ein und dauert bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters.
Nichterwerbstätige mit Wohndomizil Schweiz sind gesetzlich verpflichtet, AHV-Beiträge zu entrichten. Die Höhe der Beiträge bemisst sich am Ersatzeinkommen und dem Vermögen. Ungeachtet dieser Umstände müssen alle Nichterwerbstätigen eine Mindestbeitragszahlung leisten, um ihre Ansprüche auf AHV-Leistungen zu gewährleisten.
Personen, die sich dazu entscheiden, vor Erreichen des AHV-Referenzalters in den Ruhestand zu treten, gelten ebenfalls als Nichterwerbstätige und müssen AHV-Beiträge bezahlen. Für die Abrechnung der fälligen Beiträge wendet man sich an die AHV-Kasse des bisherigen Arbeitgebers oder – falls der Ehepartner bereits in einer anderen Kasse eine Rente bezieht – an jene Kasse.
Die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige endet mit Erreichen des AHV-Referenzalters (64 Für Frauen bzw. 65 für Männer). Die eigenen Beiträge entfallen, wenn der Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig (Pensum mind. 50%) ist und mindestens Beiträge in der Höhe des doppelten Mindestbeitrags (CHF 1'028 p.a.) entrichtet.
Wer das AHV-Referenzalter erreicht hat, aber weiter erwerbstätig ist, muss gleichwohl weiterhin Beiträge bezahlen. Es existiert jedoch ein Freibetrag, auf den keine Beiträge zu entrichten sind.
Die Höhe der Beiträge liegt je nach Ausgangslage zwischen CHF 530 und CHF 26’500 pro Jahr (Stand 2025) und richtet sich nach dem Vermögen und dem mit Faktor 20 multiplizierten Renteneinkommen. Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge für jeden Ehegatten, ungeachtet des Güterstandes, auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens.
Mann, 63, verheiratet, lässt sich 2 Jahre vor dem Referenzalter frühpensionieren. Er bezieht ein Alterskapital von CHF 1.2 Mio. aus seiner PK und erhält eine PK-Rente von CHF 1'200 p.M.. Dagegen schiebt er seine AHV-Rente bis zum 65. Altersjahr hinaus. Seine Ehefrau, 65, ist nicht (mehr) erwerbstätig und bezieht eine AHV-Altersrente von CHF 1980 p.M.. Gemeinsam besitzen Sie eine unbelastete Eigentumswohnung und das gemeinsame Vermögen beträgt nach Auszahlung des Alterskapitals CHF 2.2 Mio.
Herleitung der Berechnung der geschuldeten AHV-Beiträge:
Bei Personen, welche weniger als 9 Monate im Jahr erwerbstätig sind oder ein Arbeitspensum von unter 50% der normal üblichen Arbeitszeit aufweisen, wird eine Vergleichsrechnung vorgenommen. Falls die Beträge aus Erwerbstätigkeit weniger als 50% der geschuldeten Beträge aus Nichterwerbstätigkeit ausmachen, gilt die Person als nichterwerbstätig und muss die Beiträge entsprechend abrechnen. Beiträge aus Erwerbstätigkeit können angerechnet werden.
Nichterwerbstätige sowie Frühpensionierte stossen häufig auf Fallstricke, welche zu hohen Beitragszahlungen und/oder tieferen Rentenansprüchen führen können:
Die korrekte Meldung und Abwicklung der AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige und Frühpensionierte fällt in die persönliche Verantwortung jedes Einzelnen. Um spätere Rentenkürzungen oder hohe Beitragszahlungen zu vermeiden, ist es sinnvoll, sich frühzeitig umfassend zu informieren und falls möglich entsprechende Dispositionen zu treffen.
Für Fragen zum Thema AHV-Beiträge bei Frühpensionierung und Nichterwerbstätigkeit stehen Ihnen Herr Wegmüller oder Ihre Ansprechpartner bei der Trafina Privatbank AG gerne zur Verfügung.
Martin Wegmüller, 29. Dezember 2024